Satzung des ESC Ulm, beschlossen bei der Jahreshauptversammlung am 18.03.2016

Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft

 

Satzung des Eisenbahn-Sport-Club Ulm e. V.

 

§   1    Name, Sitz, Erfüllungsort u. Gerichtsstand , Geschäftsjahr, WLSB 

§   2    Zweck des Vereins, Grundsätze  

§   3    Mitgliedschaft  

§   4    Rechte und Pflichten der Mitglieder 

§   5    Mitgliedsbeiträge  

§   6    Beendigung der Mitgliedschaft  

§   7    Organe des Vereins 

§   8    Mitgliederversammlung 

§   9   Außerordentliche Mitgliederversammlung 

§ 10    Vorstand  

§ 11    Hauptausschuss  

§ 12    Kassenprüfer/-in 

§ 13    Abteilungen 

§ 14    Haftung der Organmitglieder und der Vertreter/innen 

§ 15    Ordnungen 

§ 16    Strafbestimmungen 

§ 17    Datenschutzbestimmungen 

 § 18    Auflösung des Vereins  

§ 19    Salvatorische Klausel 

§ 20    Neufassung der Satzung 

 

 

§ 1      Name, Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Geschäftsjahr, WLSB

 

  1. Der Verein trägt den Namen Eisenbahn-Sport-Club Ulm (Donau) e. V., als Abkürzung ESC Ulm.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm (Donau) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Vereinsregisternummer 158 eingetragen. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Einsteinstr. 48 in 89077 Ulm. Postadressat und zustellungsbevollmächtigte Person für amtliche förmliche Zustellungen ist der/die 1. Vorsitzende des Vereins.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes WLSB. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden.

 

 

 

§ 2      Zweck des Vereins, Grundsätze

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports. Der Vereinszweck wird besonders durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Außerdem ist - insbesondere in der Angelabteilung - die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zweck des Vereins.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, noch können sie im Falle des Ausscheidens aus dem Verein oder bei dessen Auflösung bereits bezahlte Beiträge zurück verlangen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
  5. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gemäß § 33 Abs.1 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

 

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der/die Minderjährige volljährig wird.
  3. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder einer Beteiligung an diesem.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mitgliedsbeitrag und ggfs. die Aufnahmegebühr fällig.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugendarbeit im Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und sonstige Ordnungen, z.B. abteilungsinterne Ordnungen im Verein. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu be-nutzen. Dabei haben sie sich an die Anweisungen der Abteilungs- bzw. Übungsleiter/innen zu halten. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  3. Jugendliche Mitglieder über 16 Jahre sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.  
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren
    persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
    a)    Änderung der Anschrift

    b)    Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

    c)    Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für die Beiträge relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.)

5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

 

§ 5      Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen sowie eventuell vorgesehenen Aufnahmegebühren und Umlagen verpflichtet, deren Höhe und Erhebung von der Mit-gliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen und festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann eine rückwirkende Beitragserhöhung für das laufende
    Geschäftsjahr beschließen.
  2. Die Abteilungsversammlungen sind befugt, zusätzlich Abteilungsbeiträge, Umlagen oder Gebühren zu erheben. Darüber hinaus können die Abteilungsversammlungen von ihren Abteilungsmitgliedern zu erbringende Dienstleistungen (z.B. jährlich zu erbringende Arbeitsstunden) beschließen. Durch die an die Abteilungen zu entrichtenden Beiträge etc. erfolgt keine Befreiung, weder ganz noch teilweise, von der dem Verein gegenüber bestehenden Beitragspflicht.
  3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer und notwendiger Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierig-keiten des Vereins notwendig ist. Über die Notwendigkeit und die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. Die Umlage darf im Kalenderjahr das Dreifache eines Jahresmitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, in begründeten Fällen auf Antrag Beitragser-leichterungen für einzelne Mitglieder zu gewähren. Dies gilt analog auch für die Ab-teilungsleitungen bei Abteilungsbeiträgen.
  5. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, in dem es volljährig wird, schriftlich zu kündigen. Macht das voll-jährig gewordene Mitglied von diesem gesonderten Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird es im Geschäftsjahr nach Eintritt der Volljährigkeit als erwachsenes Mitglied im Verein geführt und beitragsmäßig entsprechend veranlagt.

 

 

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder   durchAusschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere die Beitragspflicht, sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu erfüllen.

2.  Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Austrittserklärung von Minderjährigen bedarf der Unterschrift einer gesetzlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

 

a)        mit der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder seinen Abteilungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Eine Mahnung gilt am 3. Werktag nach ihrer Absendung als zugegangen.

b)       die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen und Interessen des Vereins verletzt
oder Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane und Abteilungen nicht befolgt.

c)        sich gegenüber Mitgliedern von Vereinsorganen beleidigend verhalten hat.

d)       dem Ansehen des Vereins schwer schadet.

e)        Der Ausschluss erfolgt in diesen Fällen durch Beschluss des Vorstandes in einer
Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

 

f)         Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu muss das Mitglied vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich aufgefordert werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Das Mitglied hat das Recht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses gegen den Beschluss des Vorstands Widerruf beim Hauptausschuss einzulegen. Dieser entscheidet in einer Ausschusssitzung endgültig mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Ausschussmitglieder. Macht das Mitglied von seinem Widerrufsrecht keinen oder nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Gebrauch, gilt der Ausschlussbeschluss des Vorstands.

g)        Ab dem Zeitpunkt, an dem das Mitglied von der Einleitung eines gegen sie/ihn gerichteten Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des betroffenen Mitglieds im Verein.

h)       Für Kinder und Jugendliche gelten diese Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den gesetzlichen Vertretungen gegenüber abzugeben.

 

 

 

§ 7      Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

-      die Mitgliederversammlung

-      der Vorstand

-      der Hauptausschuss

 

Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann für Organmitglieder im Einzelfall im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen („Ehrenamtspauschale“).

 

 

 

§ 8      Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils bis zum 30. Juni eines Geschäftsjahres mit gerader Jahreszahl einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem oder von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem oder von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung („Südwest Presse“) unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen vorher, mit Tagesordnung und Gegenständen der Beschlussfassung einzuberufen. Sie kann darüber hinaus durch Aushang im Vereinsheim und/oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins angekündigt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)        Entgegennahme der Jahresberichte des/der Vorsitzenden und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin

b)       Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers / der Kassenprüferin

c)        Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin

d)       Wahl des Vorstandes und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin

e)        Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin

f)         Festsetzung der Beiträge, eventueller Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gegenüber dem Verein

g)        Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge von Mitgliedern

h)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 5. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung, von der Stellvertretung geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine/n Versammlungsleiter/in.

 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt (nach § 32 Abs.1 S.3 BGB) durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimm-enthaltungen werden nicht mitgezählt.

 8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen.

 9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und von dem/von der ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/von der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

 

 

 

 

§ 9      Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

 

 

 

§ 10     Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:

a)     Der/die erste Vorsitzende

 

b)     Mindestens ein/e, höchstens drei stellvertretende/r Vorsitzende/r

 

c)     Der/die Schatzmeister/in

 

d)     Der/die Schriftführer/in

2. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Verhinderungsfalle der/die stellvertretende Vorsitzende.

 3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

 

b)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses

 

c)    Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und eines Haushaltsplanes

 

d)    Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

e)     Durchführung der Strafbestimmungen gemäß § 15 dieser Satzung

 

4. Der Vorstand wird ermächtigt

a)     im Einzelfall einem Mitglied für dessen Tätigkeit im Verein eine Aufwandsent-
schädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG zu bewilligen („Ehrenamtspauschale“).

b)       Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des
Vereins erforderlich waren.

c)        Beim Verzicht auf bestehende Ansprüche nach Ziffer a) und b) eine Spendenbescheinigung („Aufwandsspende“) auszustellen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur gültigen Wahl eines Nach-folgers oder einer Nachfolgerin im Amt.

 6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen.

 7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und von dem oder von der Vorsitzenden oder der Vertretung und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. 

 

 

 

 

§ 11     Hauptausschuss

 

  1. Der Hauptausschuss des Vereins besteht aus folgenden Personen:

 

a)        Mitgliedern des Vorstands inklusive Schriftführer/in

b)       Abteilungsleitern und -leiterinnen der verschiedenen Abteilungen des Vereins, im Verhinderungsfall dessen/deren Stellvertreter/innen

c)        Leiter/in der Geschäftsstelle

d)       Jugendleiter/in

e)        technischer Leiter oder technische Leiterin des Vereins

f)         Mitglieder des Eventteams

g)        Verantwortliche Person für Vereinsgaststätte und Kegelbahnen

 

2. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere, wenn dadurch  die Abteilungen betroffen sind, zu beraten und bei Ausschluss von Mitgliedern entsprechend § 6 Abs. 3 d) endgültig zu entscheiden.

 3. Der Hauptausschuss wird – mit Ausnahme der Abteilungsleitungen - von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Hauptausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses vorzeitig aus, so wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

 4. Der Hauptausschuss führt mindestens viermal im Kalenderjahr Sitzungen durch. Diese sind von dem/von der Vorsitzenden des Vorstands oder der Stellvertretung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.

 5. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden von dem / von der Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von der Stellvertretung geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit eine/n Versammlungsleiter/in.

 6. Der Hauptausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung.

 7. Über den Verlauf der Versammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom Protokollführer oder von der Protokollführerin und von dem /von der ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder von dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben.

 

 

 

§ 12     Kassenprüfer/in

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer/innen beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist darüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei festgestellten Mängeln ist unverzüglich der Vorstand zu informieren.

 

 

 

§ 13     Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptausschusses gegründet. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
  2. Die einzelne Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in und der Stellvertretung geleitet. Der/Die Abteilungsleiter/in ist besondere/r Vertreter/in gemäß § 30 BGB.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung repräsentiert die Abteilung gegenüber dem Verein und ist Mitglied im Hauptausschuss des Vereins. Soweit erforderlich, können durch die Abteilungsversammlung weitere Abteilungsämter mit Abteilungsmitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen sind (z.B. Schatzmeister/in, Kassenprüfer/in), besetzt werden.
  4. Die Abteilungen verwalten die eigenen Einnahmen und zugewiesenen Mittel selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsmäßige Zwecke im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel der Abteilung und nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses eingehen. Der/die Vorsitzende des Vorstands oder dessen/deren Beauftragte/r sind jederzeit berechtigt, die Kassen der einzelnen Abteilungen zu prüfen.
  5. Jede Abteilung hat für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss bzw. einen Kassenbericht zu erstellen und dem Vorstand im ersten Quartal des folgenden Jahres vorzulegen.
  6. Die Abteilungsversammlungen sind berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen oder Dienstleistungspflichten für die Abteilungsmitglieder zu beschließen.
  7. Das Vermögen der Abteilungen ist Vereinsvermögen. Einnahmen und Ausgaben sind nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung zu verbuchen.
  8. Die Abteilungsversammlung kann eine Abteilungsordnung beschließen, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Die Abteilungsordnung wird mit der Genehmigung durch den Vorstand wirksam.

 

 

§ 14     Haftung der Organmitglieder und der Vertreter/innen

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, besonderen Vertreter/innen und Mitgliedern, denen durch die Satzung oder durch den Vorstand besondere Aufgaben zugewiesen worden sind, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

§ 15     Ordnungen

 1. Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben.

2. Der Hauptausschuss ist für den Erlass der Ordnungen mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, zuständig.

 

 

§ 16     Strafbestimmungen

 

  1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder des Vereins, die sich vorsätzlich und wiederholt gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe oder der einzelnen Abteilungen verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

a)    Erteilung eines schriftlichen Verweises

b)    Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines

 

c)    Ausschluss gem. § 6 Ziffer 3 der Satzung

 

§ 17     Datenschutzbestimmungen

 

  1. Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Verein nur genutzt, wenn sie zur technischen Abwicklung für den Verein nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Handynummer und Mail-Adresse) und das Mitglied einer Speicherung dieser Daten nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  2. Der Verein ist verpflichtet, seine Mitglieder an den Württembergischen Landessportbund (WLSB) und an den Fachverband entsprechend der vom Mitglied ausgeübten Sportart zu melden. Übermittelt werden Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, ausgeübte Sportart und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstand und Abteilungsleitungen) wird außerdem die vollständige Adresse mit Telefon-/Handy-Nummer, Mailadresse und Bezeichnung der Funktion im Verein an den WLSB und den Fachverband gemeldet.
  3. Ob personenbezogene Informationen der Mitglieder weiter gegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist und welche Information weiter gegeben wird. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten (z.B. langjährige Vereinszugehörigkeit) veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt für dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft werden Name, Adresse, Geburtsdatum und sonstige Informationen über das Mitglied aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Buchführung- und Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der Beendigung der Mitgliedschaft aufbewahrt.

 

 

 

§ 18     Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereines kann nach § 41 Satz 1 BGB nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn dies

a)     der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)     von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich verlangt worden ist.

 

3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

 

§ 19     Salvatorische Klausel

 

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

 

 

 

§ 20     Neufassung der Satzung

 

  1. Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am
    18. März 2016 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  3. Die Satzung in der Fassung vom 24. Juli 2008 tritt mit der Eintragung der neuen Satzung ins Vereinsregister außer Kraft.

 

Ulm, den 18. März 2016

gez. Halim Aydin

1. Vorsitzender des Vereins